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Webdesign

Barrierefreiheit im Web: Was das BFSG von deiner Website verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt bereits – und betrifft weit mehr Unternehmen, als die meisten denken. Was jetzt zu tun ist, ohne in Aktionismus zu verfallen.

Philipp ScheidPhilipp Scheid
Klickrebellen · August 2026 · 10 Min. Lesezeit
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Barrierefreiheit klang lange nach einem Randthema für Behörden und große Konzerne. Seit dem 28. Juni 2025 ist das vorbei: Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland eine gesetzliche Pflicht, die auch kleine und mittlere Unternehmen direkt betrifft – ohne Übergangsfrist für neue Angebote. In diesem Artikel schauen wir, was das Gesetz konkret verlangt, wen es betrifft und wie du in überschaubaren Schritten vorgehst, statt in Panik alles auf einmal umzubauen.

Kurzantwort
Das BFSG verpflichtet die meisten B2C-Websites, Online-Shops und Apps zu digitaler Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 Stufe AA – Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Key Takeaways
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und macht keinen Unterschied zwischen alten und neuen Websites.
Betroffen sind praktisch alle Websites mit Verbraucherkontakt: Formulare, Buchungen, Shops, Downloads.
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen unter zehn Mitarbeitenden und zwei Millionen Euro Jahresumsatz ohne digitale Verbraucherangebote.
Technischer Maßstab ist WCAG 2.1 AA in Verbindung mit der europäischen Norm EN 301 549.
Barrierefreiheit ist kein Einmalprojekt, sondern ein Prozess – und zahlt nebenbei auf SEO, Reichweite und Nutzerfreundlichkeit ein.

Was das BFSG überhaupt ist

Für die meisten Unternehmer war Barrierefreiheit bisher etwas, das man Behörden, öffentlichen Verwaltungen oder sehr großen Konzernen zugeschrieben hat – ein Thema für andere, nicht für den eigenen Betrieb. Diese Einschätzung war schon vor Juni 2025 riskant und ist es seitdem noch mehr, weil sie schlicht nicht mehr der Rechtslage entspricht.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen digitale Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen.

Anders als viele erwarten, ist das BFSG kein reines Behörden-Thema. Es richtet sich ausdrücklich an private Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten – also an einen sehr großen Teil des deutschen Mittelstands. Wer online verkauft, bucht, berät oder informiert, sollte sich angesprochen fühlen.

Seit wann das Gesetz gilt

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbares Recht. Es gibt dabei keine Schonfrist für Websites, die schon vor diesem Datum online waren – die Pflicht gilt unabhängig vom Alter des Angebots.

Das bedeutet in der Praxis: Es gibt kein „Wir sind schon länger online, uns betrifft das nicht“. Jede Website, die unter den Anwendungsbereich fällt, muss die Anforderungen erfüllen – ob sie letzte Woche oder vor zehn Jahren gelauncht wurde.

Wen das Gesetz konkret betrifft

Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) digital anbieten – mit Interaktionsmöglichkeit wie Kontaktformular, Terminbuchung, Online-Shop oder Download. Reine B2B-Websites ohne Verbraucherbezug fallen in der Regel nicht direkt darunter, sollten das aber im Einzelfall prüfen lassen.

Eine wichtige Ausnahme gibt es: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die keine digitalen Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Für Handwerksbetriebe, Kanzleien, Autohäuser, Praxen oder Onlineshops mit Endkundengeschäft greift die Ausnahme in den meisten Fällen jedoch nicht.

Der europäische Rahmen dahinter

Das BFSG steht nicht isoliert da, sondern setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Die EU-Richtlinie verfolgt das Ziel, digitale Barrierefreiheit europaweit einheitlich zu regeln, damit Unternehmen nicht mit 27 unterschiedlichen nationalen Standards jonglieren müssen.

Für Unternehmen, die auch außerhalb Deutschlands aktiv sind, ist das eine gute Nachricht: Wer die Anforderungen einmal sauber umsetzt, erfüllt in der Regel auch die vergleichbaren Vorgaben in anderen EU-Ländern.

Der technische Maßstab: WCAG 2.1 AA

Als Bewertungsgrundlage dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA, ergänzt durch die europäische Norm EN 301 549. Diese Standards sind keine deutsche Erfindung, sondern international etabliert und technisch präzise beschrieben.

Die vier Grundprinzipien dahinter lassen sich gut merken: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Jede konkrete Anforderung – von Farbkontrast bis Tastaturbedienung – lässt sich einem dieser vier Prinzipien zuordnen.

Die häufigsten Mängel in der Praxis

In den meisten bestehenden Websites tauchen dieselben Probleme immer wieder auf: fehlende Alternativtexte für Bilder, zu geringer Farbkontrast, Formulare ohne klare Beschriftung, Inhalte, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen, und Videos ohne Untertitel.

Hinzu kommt oft eine unsaubere Struktur: Überschriften werden nur optisch groß gemacht statt technisch korrekt ausgezeichnet, was Screenreadern die Orientierung erschwert.

Schritt für Schritt zur konformen Website

Der erste Schritt ist immer eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wo steht die Website heute, gemessen an den WCAG-Kriterien? Automatisierte Tools liefern einen guten ersten Überblick, ersetzen aber keine manuelle Prüfung durch Menschen.

Danach folgt eine Priorisierung nach Risiko und Aufwand: Kritische Barrieren wie unbedienbare Formulare oder fehlender Kontrast zuerst, kleinere Optimierungen später.

Was Barrierefreiheit kostet – realistisch betrachtet

Der Aufwand hängt stark davon ab, wie die Website heute aufgebaut ist. Eine moderne, sauber strukturierte Website lässt sich oft mit überschaubarem Aufwand nachrüsten; ältere, historisch gewachsene Seiten brauchen häufig einen tieferen Eingriff.

Wichtig ist die Perspektive: Barrierefreiheit ist keine einmalige Ausgabe, sondern eine Investition, die sich über Reichweite, Rechtssicherheit und oft auch bessere Rankings auszahlt.

Barrierefreiheit ist kein Widerspruch zu gutem Design

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Barrierefreiheit bedeutet langweilige, reduzierte Websites ohne gestalterischen Anspruch. Das Gegenteil ist der Fall.

Gute Gestaltung und Barrierefreiheit verfolgen im Kern dasselbe Ziel: Inhalte so aufzubereiten, dass Menschen sie mühelos verstehen und nutzen können. Wer Barrierefreiheit von Anfang an mitdenkt, muss später nicht zwischen Optik und Konformität wählen.

PDFs, Downloads und andere Dokumente nicht vergessen

Viele Unternehmen konzentrieren sich bei der Barrierefreiheit ausschließlich auf die Website selbst – und übersehen dabei Downloads. Preislisten, AGB, Broschuren oder Formulare als PDF fallen ebenfalls unter die Anforderungen.

Ein nicht barrierefreies PDF kann für Screenreader-Nutzer komplett unzugänglich sein, selbst wenn die Website drumherum vorbildlich ist.

Mobile Nutzung als eigener Prüfpunkt

Ein großer Teil der Verbraucher erreicht Websites heute über das Smartphone – und mobile Bedienbarkeit ist ein eigener Schwerpunkt der Barrierefreiheit. Kleine Tippflächen, zu enge Abstände zwischen Links oder Inhalte, die beim Zoomen aus dem Layout brechen, sind auf dem Handy noch kritischer als am Desktop.

Eine vollständige Prüfung schließt deshalb immer beide Perspektiven ein.

Sofortmaßnahmen mit dem größten Hebel

Dazu zählen: ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund, aussagekräftige Alternativtexte für alle relevanten Bilder, eine echte Überschriftenstruktur statt rein optisch großer Texte, klar beschriftete Formularfelder mit verständlichen Fehlermeldungen sowie vollständige Bedienbarkeit ohne Maus.

Wer hier ansetzt, deckt einen großen Teil der kritischen WCAG-Kriterien bereits ab, bevor es an die aufwendigeren Detailanpassungen geht.

Ein Blick auf Zielgruppe und Reichweite

Rund ein Fünftel der Bevölkerung in Deutschland lebt mit einer Form von Behinderung – dauerhaft oder vorübergehend, sichtbar oder unsichtbar. Hinzu kommen situative Einschränkungen: helles Sonnenlicht auf dem Handydisplay, ein gebrochener Arm, ein lauter Ort ohne Ton.

Wer diese Zielgruppe ausschließt, verzichtet nicht nur aus rechtlichen Gründen auf Reichweite, sondern auch auf echtes Umsatzpotenzial.

Barrierefreiheit als Standortfaktor im Recruiting

Auch Karriereseiten und Bewerbungsformulare fallen unter die Anforderungen, sobald sie sich an Verbraucher beziehungsweise Bewerber richten. Ein Bewerbungsformular, das sich nicht per Tastatur bedienen lässt oder auf dem Smartphone bricht, kostet dich Kandidatinnen und Kandidaten.

Gerade in Kombination mit Performance-Recruiting-Kampagnen ist eine barrierefreie, reibungslose Landingpage ein handfester Wettbewerbsvorteil.

Warum eine externe Prüfung sinnvoll ist

Barrierefreiheit lässt sich nur bedingt aus der eigenen Perspektive beurteilen – wer die Website selbst gebaut hat, übersieht Hürden, die für andere offensichtlich sind. Eine externe, methodische Prüfung nach WCAG-Kriterien schafft hier Klarheit.

Genau das ist der Kern unseres kostenlosen Barrierefreiheits-Checks: eine ehrliche Einschätzung, wo deine Website heute steht.

Was bei Verstößen passiert

Verstöße gegen das BFSG können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Verfolgt werden Verstöße von Marktuberwachungsbehörden, aber auch von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden, was das Abmahnrisiko zusätzlich erhöht.

Das eigentliche Risiko liegt aber selten in der Höchststrafe, sondern in der Unsicherheit: Wer nicht weiß, wo die eigene Website heute steht, kann auch keine Prioritäten setzen.

Weißt du, wo deine Website beim Thema Barrierefreiheit heute steht?

Mit unserem kostenlosen Barrierefreiheits-Check zeigen wir dir ehrlich, wo Handlungsbedarf besteht – und was du zuerst angehen solltest.

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Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen alten und neuen Websites. Wenn dein Angebot in den Anwendungsbereich fällt, muss auch eine seit Jahren bestehende Website die Anforderungen erfüllen.
Bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?
Nur, wenn du weniger als zehn Beschäftigte und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz hast und keine digitalen Dienstleistungen für Verbraucher anbietest.
Reicht es, ein paar Alt-Texte bei Bildern zu ergänzen?
Nein. WCAG 2.1 AA umfasst deutlich mehr als Bildbeschreibungen – etwa Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Formularlogik und verständliche Struktur.
Wie finde ich heraus, wo meine Website aktuell steht?
Am zuverlässigsten mit einer Kombination aus automatisierter Prüfung und manueller Durchsicht durch jemanden, der WCAG-Kriterien kennt. Unser kostenloser Barrierefreiheits-Check ist genau dafür gedacht.
Muss ich meine Website komplett neu bauen?
In den seltensten Fällen. Die meisten Websites lassen sich mit gezielten Anpassungen an Struktur, Kontrast, Formularen und Bedienbarkeit deutlich näher an die Konformität bringen.
Betrifft das BFSG auch PDFs und andere Downloads?
Ja. Sobald Dokumente wie Preislisten, AGB oder Formulare Teil eines betroffenen digitalen Angebots sind, gelten für sie dieselben Anforderungen wie für die Website selbst.
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Philipp Scheid
Philipp Scheid
Geschäftsführer der Klickrebellen. Mit seinem Team begleitet er kleine und mittelständische Unternehmen als externe Marketing-Abteilung – von Google Ads über Tracking bis Strategie.
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